Artikel 9 VO (EG) 2004/789
Änderungen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Rahmen des in Artikel 3 festgelegten Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 zu erlassen, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen und um die Wirksamkeit dieser Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern.
(2) Jede Änderung der Übereinkommen kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.