Artikel 1 VO (EG) 2004/794
Gegenstand und anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung sind Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genau festgelegt. Sie enthält auch Bestimmungen über die Berechnung der Fristen in allen Verfahren staatlicher Beihilfen sowie den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssatz.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen.
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