Artikel 2 VO (EG) 2004/794
Anmeldeformulare
Unbeschadet der sich aus der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission(1) für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Kohlebeihilfen erfolgt die Anmeldung neuer Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, außer solchen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf dem Anmeldeformular in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung.
Für die Würdigung der Maßnahme gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderliche ergänzende Auskünfte werden mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III geliefert.
Bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen ändert die Kommission die Formulare und Bögen entsprechend.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 42.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.