Artikel 3 VO (EG) 2004/794
Übermittlung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung wird der Kommission im Wege der elektronischen Validierung durch die von dem Mitgliedstaat benannte Person übermittelt. Eine auf diese Weise validierte Anmeldung gilt als von dem Ständigen Vertreter übersandt.
(2) Die Kommission richtet ihre Schreiben an den Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats bzw. an eine von diesem Mitgliedstaat benannte andere Anschrift.
(3) Ab dem 1. Juli 2008 sind die Anmeldungen elektronisch über die Web-Anwendung State Aid Notification Interactive (SANI) zu übermitteln.
Alle Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung sind elektronisch über das gesicherte E-Mail-System Public Key Infrastructure (PKI) zu übermitteln.
(4) In Ausnahmefällen kann für die Übermittlung der Anmeldung oder von Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ein anderer Kommunikationskanal als die in Absatz 3 genannten Kommunikationskanäle benutzt werden.
Ohne eine solche Vereinbarung gelten Anmeldungen und Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung, die der Kommission von einem Mitgliedstaat über einen anderen Kommunikationskanal als die in Absatz 3 genannten Kommunikationskanäle übersandt werden, nicht als der Kommission übermittelt.
(5) Enthält die Anmeldung oder der Schriftwechsel im Zusammenhang mit einer Anmeldung vertrauliche Informationen, so kennzeichnet der betreffende Mitgliedstaat diese deutlich und legt die Gründe für ihre Einstufung als vertraulich dar.
(6) Die Mitgliedstaaten geben bei jeder Beihilfe, die einem Endbegünstigten gewährt wird, die Identifikationsnummer für staatliche Beihilfen an, die die betreffende Beihilferegelung von der Kommission erhalten hat.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die im Wege steuerlicher Maßnahmen gewährt werden.
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