Artikel 4 VO (EG) 2004/794

Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren

(1) Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

(2) Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:

a)
über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;
b)
die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;
c)
die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

Die Kommission setzt alles daran, für die auf dem vereinfachten Anmeldeformular mitgeteilten Beihilfen innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu erlassen.

(3) Die Anmeldung im vereinfachten Verfahren wird nicht zur Meldung von Änderungen von Beihilferegelungen angewandt, für die die Mitgliedstaaten keine Jahresberichte nach Artikel 5, 6 und 7 vorgelegt haben, es sei denn, die Jahresberichte für die Jahre, für die Beihilfen gewährt wurden, werden gemeinsam mit der Anmeldung übermittelt.

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