Artikel 5 VO (EG) 2004/794

Form und Inhalt von Jahresberichten

(1) Unbeschadet zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund eines mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 auferlegt wurden, sowie unbeschadet der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Beschluss zur Genehmigung einer Beihilfe stellen die Mitgliedstaaten unter Verwendung des Standardberichtsformulars in Anhang III Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen für jedes ganze Kalenderjahr der Anwendung der Regelung oder einen Teil davon zusammen.

(2) Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen verlangen, die im Voraus mit den Mitgliedstaaten abzusprechen sind.

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