Artikel 19 VO (EG) 2004/795

Milcherzeuger

Für die Feststellung des Referenzbetrags eines Milcherzeugers, der sich in einer Lage gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 befindet und der wegen dieser Lage seine einzelbetriebliche Referenzmenge ganz oder teilweise während des am 31. März endenden zwölfmonatigen Zeitraums des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung auf die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 zeitweilig überträgt, gilt diese einzelbetriebliche Referenzmenge als in dem betreffenden Betrieb dieses Betriebsinhabers für das betreffende Kalenderjahr verfügbar.

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