Artikel 18 VO (EG) 2004/795
Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage
1. Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind „Betriebsinhaber in besonderer Lage” Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23a dieser Verordnung.
2. Erfüllt ein Betriebsinhaber die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 19 bis 23a dieser Verordnung oder von Artikel 37 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 42 Absatz 3 bzw. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so erhält er eine Anzahl Zahlungsansprüche, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt, wobei deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.
3. Artikel 6 kommt mit Ausnahme von Absatz 3 Unterabsatz 3 für Betriebsinhaber in besonderer Lage nicht zur Anwendung.
4. Laufen die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 oder die Programme gemäß Artikel 23 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bzw. des Programms bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen.
5. Die Mitgliedstaaten, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften oder nach gängiger Praxis ein fünfjähriger Pachtvertrag ebenfalls als langfristiger Pachtvertrag gilt, können die Artikel 20, 21 und 22 auch auf solche Pachtverträge anwenden.
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