Artikel 17 VO (EG) 2004/795

Privatrechtliche Kaufverträge

1. Sieht ein Kaufvertrag, der spätestens bis zur Frist für die Antragstellung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr geschlossen oder geändert wurde, vor, dass der Betrieb oder Betriebsteil ganz oder teilweise zusammen mit den gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die übertragenen Flächen festzusetzenden Zahlungsansprüchen verkauft wird, so gilt der Kaufvertrag vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels als Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der genannten Verordnung.

2. Bei den auf Basis der Produktionseinheiten und Flächen, die Gegenstand des Kaufvertrags sind, zu berechnenden Zahlungsansprüchen kommen gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 9 und Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.

3. Der Verkäufer fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche gemäß den Bedingungen von Artikel 12 eine Kopie des Kaufvertrags bei und gibt die Produktionseinheiten und die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche übertragen will.

Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer gestatten, die Feststellung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers und mit dessen ausdrücklicher Ermächtigung gemäß Artikel 12 zu beantragen. In diesem Fall prüft der Mitgliedstaat, ob der Verkäufer die in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Zugangsbedingungen und insbesondere die Bedingung gemäß Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung erfüllt.

4. Der Käufer fügt seinem Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 ebenfalls eine Kopie des Kaufvertrags bei.

5. Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Käufers und des Verkäufers gemeinsam eingereicht oder dass im Antrag des Verkäufers auf den Antrag des Käufers verwiesen werden muss.

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