Artikel 16 VO (EG) 2004/795
Härtefälle
1. Bei Fällen gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt der betreffende Mitgliedstaat bei Auslaufen der dort genannten Agrarumweltverpflichtungen nach Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr für jeden betroffenen Betriebsinhaber gemäß Artikel 40 Absätze 1, 2 bzw. 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung die Referenzbeträge fest, vorausgesetzt dass im RahmendieserAgrarumweltverpflichtungenjegliche Doppelzahlungenvermieden werden.
Beträge von weniger als 10 EUR je Zahlungsanspruch oder weniger als 100 EUR je Betriebsinhaber gelten nicht als Doppelzahlung.
Kann der betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen der Agrarumweltverpflichtungen zu zahlenden Beträge nicht ändern, können die betreffenden Betriebsinhaber:
- a)
-
einen gekürzten Referenzbetrag erhalten und nach dem Ablauf ihrer Agrarumweltverpflichtungen im Rahmen eines von dem Mitgliedstaat festzulegenden Programms gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, dass der Einheitswert ihrer Zahlungsansprüche zu einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem spätesten Zeitpunkt für den Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im folgenden Jahr liegen darf, angepasst wird,
oder alternativ
- b)
- einen vollen Referenzbetrag erhalten unter der Voraussetzung, dass sie der Änderung der im Rahmen der betreffenden Agrarumweltverpflichtungen zu zahlenden Beträge zustimmen.
2. Im Falle von Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzter Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.
3. Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 findet auf der Grundlage der einzelnen in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Direktzahlungen Anwendung.
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