Artikel 15 VO (EG) 2004/795
Zusammenschlüsse und Aufteilungen
1. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet „Zusammenschluss” der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von dem bzw. den Inhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben.
Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der ursprünglichen Betriebe festgesetzt.
2. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet „Aufteilung” die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat.
Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der vom ursprünglichen Betrieb übertragenen Produktionseinheiten festgesetzt.
3. Treten die Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwischen dem 1. Januar und dem Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung auf, so kommt Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels zur Anwendung.
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