Artikel 14 VO (EG) 2004/795
Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung
1. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Fall, dass der Betriebsinhaber seinen „Rechtsstatus” oder die „Bezeichnung” seines Betriebs ändert, hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Obergrenze der Zahlungsansprüche für den ursprünglichen Betrieb und unter den folgenden Bedingungen Zugang zu der Betriebsprämienregelung:
- a)
- Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs festgesetzt;
- b)
- bei Änderungen des Rechtsstatus einer juristischen Person oder von einer natürlichen Person zu einer juristischen Person oder umgekehrt muss der Inhaber des neuen Betriebs diejenige Person sein, die die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken hatte.
2. Treten die Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwischen dem 1. Januar und dem Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung auf, so kommt Absatz 1 Anwendung.
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