Artikel 13 VO (EG) 2004/795

Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge

1. In Fällen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil.

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt.

2. Im Falle der widerrufbaren vorweggenommenen Erbfolge erhält der voraussichtliche Erbe nur einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zugang zu dieser Regelung.

Für die Rechtsnachfolge im Rahmen eines Pachtvertrags, der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von einem Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist und der in dem Bezugszeitraum, der die Zahlungsansprüche begründet hätte, einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet hat, gelten dieselben Bestimmungen wie für die Vererbung eines Betriebs.

3. Verfügt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 bereits über Zahlungsansprüche, so werden Anzahl und Wert dieser Zahlungsansprüche auf Basis der Summe der Referenzbeträge bzw. der Summe der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs und der geerbten Produktionseinheiten ermittelt.

4. Erfüllt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 19 bis 23 dieser Verordnung oder von Artikel 37 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 42 Absatz 3 bzw. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so ist die Anzahl der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche höchstens so hoch wie die von ihm geerbte und die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl, wobei deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

5. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für die Anwendung der vorliegenden Verordnung werden die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für „Vererbung” und „vorweggenommene Erbfolge” zugrunde gelegt.

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