Artikel 12 VO (EG) 2004/795
Antragstellung
1. Ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, können die Mitgliedstaaten die in Frage kommenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 ermitteln, die vorläufigen Beträge und die Hektarzahl gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der genannten Verordnung festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vornehmen.
2. Zur vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche können die Mitgliedstaaten das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 15. April des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder gegebenenfalls an die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelten Betriebsinhaber übersenden. In diesem Fall und bis zum selben Zeitpunkt stellen die nicht in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche.
3. Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit nicht nutzen, übermitteln das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, aber nicht später als einen Monat vor dem Termin für die Stellung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung.
4. Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche ist keine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich.
Die endgültigen Zahlungsansprüche werden in jedem Fall bis spätestens 15. August des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung festgesetzt. Sofern besondere administrative Umstände dies erfordern, kann der Mitgliedstaat den Zeitpunkt für die endgültige Festsetzung auf den Zeitpunkt für die Mitteilung der Zahlung für das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung festlegen, wobei die endgültige Festsetzung jedoch in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahres erfolgen muss.
Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung können die Betriebsinhaber auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgesetzten oder über die Vertragsklausel nach Artikel 17 oder Artikel 27 erworbenen vorläufigen Zahlungsansprüche Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung einreichen.
5. Der Antragsteller weist dem Mitgliedstaat nach, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist.
6. Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgrößein Bezug auf die landwirtschaftliche Fläche festsetzen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch 0,3 ha nicht übersteigen.
Für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen gemäß den Artikeln 47 bis 50 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, wird jedoch keine Mindestgröße festgesetzt.
7. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können.
8. Außer im Hinblick auf die Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gemäß den Artikeln 6 und 7 und den Artikeln 18 bis 23a und unbeschadet der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels brauchen für die Festsetzung der Zahlungsansprüche keine Parzellen angemeldet zu werden. Die Anmeldung von Parzellen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt im Hinblick auf die Beantragung der Zahlung für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung.
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