Artikel 11 VO (EG) 2004/795
Regionale Reserven
1. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten.
In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die auf nationaler Ebene verfügbaren Beträge gemäß den Artikeln 4, 5, 8, 9 und 10 ganz oder teilweise der regionalen Reserve zuweisen.
2. Die den einzelnen Regionen zugeteilten Beträge können nur für die Zuweisung innerhalb der betreffenden Region verwendet werden, ausgenommen in den Fällen gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, bei Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung.
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