Artikel 10 VO (EG) 2004/795

Unerwartete Gewinne

1. In Fällen gemäß Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließt Folgendes an die nationale Reserve zurück:

a)
beim Verkauf bis zu 90 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verkäufer in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteilsoder in Bezug auf die übertragenen Prämienrechte festzusetzen ist,
b)
bei der Verpachtung für einen Zeitraum von sechs Jahren bis zu 50 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verpächter in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteilsoder in Bezug auf die übertragenen Prämienrechte festzusetzen ist,
c)
bei der Verpachtung für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren 5 % für jedes über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Jahr, aber nicht mehr als 20 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verpächter in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteilsoder in Bezug auf die übertragenen Prämienrechte festzusetzen ist.

2. Die für den Verkäufer oder Verpächter festzusetzenden Zahlungsansprüche werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis des Restwerts des Referenzbetrags und der dem Restwert des Referenzbetrags entsprechenden Hektarzahl des Bezugszeitraums berechnet.

3. Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Verkäufer oder Verpächter innerhalb eines Jahres nach Verkauf oder Verpachtung, jedoch nicht nach dem 15. Mai 2004 einen anderen Betrieb oder Betriebsteil kauft oder pachtet. In diesem Fall behält der Verkäufer oder Verpächter mindestens die gleiche Zahl von Zahlungsansprüchen, wie der Betriebsinhaber im neuen Betrieb gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen kann.

4. Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber gegenüber dem Mitgliedstaat nachweist, dass der Erlös aus dem Verkauf oder der Verpachtung dem Wert des Betriebs oder, im Falle einer teilweisen Übertragung, des betreffenden Betriebsteils ohne Zahlungsansprüche entspricht.

5. Unbeschadet der Anwendung von Absatz 4 findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vertragsklausel nach Artikel 17 und gegebenenfalls nach Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 in einen Vertrag aufgenommen wurde.

6. Die Mitgliedstaaten können eine Obergrenze festlegen, ab der Absatz 1 Anwendung findet.

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