Artikel 9 VO (EG) 2004/795
Einbehalt bei Verkauf von Zahlungsansprüchen
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:
- a)
-
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bis zu 30 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden,
und/oder
- b)
-
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit Flächen bis zu 10 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche,
und/oder
- c)
-
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen ohne Flächen bis zu 30 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden,
und/oder
- d)
-
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit einem ganzen Betrieb bis zu 5 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs und/oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche,
und/oder
- e)
- beim Verkauf von Zahlungsansprüchen, die an die Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gebunden sind, bis zu 10 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs.
Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Landwirt, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.
2. Bei der Festlegung der Prozentsätze gemäß Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz innerhalb eines der in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Fällen gemäß objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen differenzieren.
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