Artikel 8 VO (EG) 2004/795
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
1. Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.
„Nicht genutzt” bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beziehen, gelten als genutzt.
2. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und Zahlungsansprüche mit der Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die an die nationale Reserve zurückfließen, verlieren die damit verbundenen Verpflichtungen oder Genehmigungen.
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