Artikel 7 VO (EG) 2004/795

Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

Für die Anwendung dieses Artikels sind unter „Zahlungsansprüchen” nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden.

2. Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.

3. Für alle zugewiesenen Zahlungsansprüche gilt der Zeitraum von fünf Jahren gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. beginnt gegebenenfalls wieder.

4. Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl abzüglich der Hektarzahl, die den ihm gehörenden Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen entspricht, geteilt wird. Der regionale Durchschnitt gemäß Artikel 6 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung.

5. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl im Sinne von Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum gehörte bzw. die sie im Bezugszeitraum gepachtet haben.

6. Für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.

7. Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.

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