Artikel 6 VO (EG) 2004/795

Festsetzung der Zahlungsansprüche

1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.

2. Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (zu Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

3. Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.

Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann bis zur Höhe des regionalen Durchschnitts gemäß Absatz 4 angehoben werden.

Für Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde, gilt Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung findet nur auf die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen Anwendung, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde.

4. Der regionale Durchschnitt wird von den Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt zu einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt. Der regionale Durchschnittswert kann alljährlich überprüft werden. Er stützt sich auf den Wert der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern in der betreffenden Region zugewiesen wurden. Er wird nicht nach Erzeugungssektoren differenziert.

5. Der Wert jedes gemäß Absatz 2 oder 3, ausgenommen Absatz 3 zweiter Unterabsatz, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegter Referenzbetrag durch eine Zahl von Hektaren geteilt wird, die nicht höher ist als die Hektarzahl gemäß Absatz 2.

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