Artikel 5 VO (EG) 2004/795

Milchprämien und Ergänzungszahlungen

1. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte prozentuale Kürzung wird 2007 auf die sich aus den Milchprämien und den Ergänzungszahlungen ergebenden Beträge angewendet, die in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

2. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bezieht die Beträge für die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen ganz in die Betriebsprämienregelung ein, so wendet er die in Absatz 1 genannte prozentuale Kürzung in dem Jahr an, in dem er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. In den folgenden Jahren nimmt der Mitgliedstaat die Kürzung innerhalb der Obergrenze für den Anstieg der Beträge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor.

3. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bezieht die Beträge für die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen teilweise in die Betriebsprämienregelung ein, so wendet er die in Absatz 1 genannte prozentuale Kürzung in dem Jahr, in dem er diese Möglichkeit nutzt, auf die betreffenden in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Beträge an, wobei der Anstieg der Beträge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt wird.

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