Artikel 4 VO (EG) 2004/795
Kürzungen
1. Die Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt für alle Referenzbeträge nach jeder Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung und gegebenenfalls nach jeder Kürzung gemäß Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.
2 Im Falle einer Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Wert pro Einheit aller zum Zeitpunkt der linearen Kürzung festgestellten Zahlungsansprüche anteilig gekürzt.
3. Sollten die in der nationalen Reserve befindlichen Beträge sich als höher erweisen als notwendig, um die Fälle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abzudecken, so können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anheben. Der für diese Anhebung verwendete Gesamtbetrag darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag, der sich aus den linearen Kürzungen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung ergibt.
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