Artikel 3b VO (EG) 2004/795
Beihilfefähigkeit
1. Im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten folgende Flächen als beihilfefähige Flächen für die Bestimmung und Nutzung der Zahlungsansprüche:
- a)
- Die Flächen, die zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex06029041), Miscanthus sinensis (KN-Code ex06029051) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt wurden;
- b)
- Die Flächen, die vor dem 30. April 2004 mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex06029041), Miscanthus sinensis (KN-Code ex06029051) oder Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) bepflanzt und zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 im Hinblick auf die Beantragung der Betriebsprämienregelung gepachtet oder gekauft wurden.
2. Im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, und Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung und Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.
3. Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(1) genannten Zwecken genutzt werden, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen.
4. Unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfenanträge 2003 festgesetzten Zeitpunkt mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt waren, als beihilfefähige Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Artikel 53 derselben Verordnung in Betracht kommen.
5. Unbeschadet des Artikels 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt Folgendes, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 derselben Verordnung Gebrauch macht:
- a)
- Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Stilllegungsflächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt waren, die zu den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannten Zwecken genutzt werden sollten, und für die die Flächenzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung für 2003 gewährt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen.
- b)
- Im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind, die zu den in Artikel 55 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zwecken genutzt werden, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung in Betracht kommen.
- c)
- Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit Dauerkulturen bepflanzt sind und für die eine Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 derselben Verordnung beantragt wurde, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.
- d)
- Im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Flächen, die mit mehrjährigen Kulturen bepflanzt sind, als beihilfefähige Flächen, die für die Bestimmung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.
6. Die Betriebsinhaber, die 2005 durch die Anwendung der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels betroffen waren, können ihren Sammelantrag innerhalb von vier Wochen ab dem 19. Oktober 2005 oder an einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt ändern.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.
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