Artikel 23 VO (EG) 2004/795
Umstellung der Erzeugung
1. Ein Betriebsinhaber, der im Bezugszeitraum und bis spätestens dem 15. Mai 2004 an nationalen Programmen zur Neuausrichtung der Erzeugung wie z. B. Programmen zur Umstellung der Erzeugung, für die im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, teilgenommen hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsbedingungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.
2. Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum und bis spätestens 15. Mai 2004 von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umgestellt haben.
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