Artikel 23a VO (EG) 2004/795
Verwaltungsakte und Gerichtsurteile
Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Urteils oder Verwaltungsaktes; dabei ist der Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Rechnung zu tragen. Artikel 42 Absatz 8 der genannten Verordnung findet auf gemäß dem vorliegenden Artikel zugewiesene Zahlungsansprüche keine Anwendung.
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