Artikel 24 VO (EG) 2004/795
Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen
1. Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehören.
Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.
Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.
2. Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahrs liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums.
Sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, kann ein Mitgliedstaat jedoch den Betriebsinhabern gestatten, den Beginn der 10-Monats-Frist in ihrem Betrieb zu zwei verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des festgelegten Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 festzulegen. Betriebsinhaber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, geben in ihrem Sammelantrag ihre Wahl für jede einzelne Parzelle zusätzlich zu den Informationen an, die sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzugeben haben.
3. Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben, ausgenommen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen.
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