Artikel 28 VO (EG) 2004/795

Futterflächen

1. Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann der Mitgliedstaat gegebenenfalls beschließen,

a)
die von dem Betriebsinhaber im Beihilfeantrag „Flächen” für 2004 oder für das Jahre vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Futterfläche, oder
b)
die in Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 oder 2 der vorliegenden Verordnung angemeldete Futterfläche zugrunde zu legen.

2. Im Hinblick auf die Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche kann der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war, bzw. meldet er — im Falle, dass die vom Mitgliedstaat zugrunde gelegte Fläche zu gering ist — gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle seine Futterflächen im Bezugszeitraum an.

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