Artikel 28a VO (EG) 2004/795

Drei-Monats-Zeitraum gemäß Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der jedes Jahr zu dem im Anhang jeweils für sie angegebenen Datum beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen.

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