Artikel 3 VO (EG) 2004/795

Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche

1. Zahlungsansprüche werden bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Ergibt die Berechnung der dritten Dezimalstelle den genauen Mittelwert, so wird das Ergebnis auf die nächste zweite Dezimalstelle aufgerundet.

2. Muss ein Betriebsinhaber, nachdem er gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle etwaigen ganzen Zahlungsansprüche angemeldet hat, einen Zahlungsanspruch für eine Parzelle anmelden, deren Größe nur den Bruchteil eines Hektars beträgt, so gibt dieser Zahlungsanspruch Anspruch auf eine im Verhältnis zu der Größe der Parzelle berechnete Zahlung und gilt für die Anwendung von Artikel 45 der genannten Verordnung als vollständig genutzt.

3. Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit einem Zahlungsanspruch übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so kann der Betriebsinhaber den betreffenden Teil des Anspruchs mit der Fläche gegen einen anhand dieses Bruchteils berechneten Wert übertragen. Der restliche Teil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung.

Unbeschadet Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung wird im Fall, dass ein Betriebsinhaber einen Teil eines Zahlungsanspruchs ohne Flächen überträgt, der Wert der beiden Teile proportional berechnet.

4. Die Absätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Betriebsinhaber nach der Anmeldung oder Übertragung von bestehenden Zahlungsansprüchen oder Teilen von gleichartigen Zahlungsansprüchen noch einen Zahlungsanspruch oder den Teil eines Zahlungsanspruchs mit dem Bruchteil eines Hektars anmelden oder übertragen muss.

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