Artikel 2 VO (EG) 2004/795
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „landwirtschaftliche Fläche” : Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen.
- b)
- „Ackerland” : „Ackerland” im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(1).
- c)
- „Dauerkulturen” : nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen, und Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex06029041), mit Ausnahme mehrjähriger landwirtschaftlicher Kulturen und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen.
- d)
-
„Mehrjährige Kulturen” : folgende Kulturarten und Reb- und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen:
KN-Code 07091000 Artischocken 07092000 Spargel 07099090 Rhabarber 081020 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren 081030 schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren 081040 Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium 12129920 Zuckerrohr - e)
- „Dauergrünland” : „Dauergrünland” im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
- f)
- „Grünland” : Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zählt hierzu auch Dauergrünland.
- g)
- „Verkauf” : Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke.
- h)
- „Pacht” : Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften.
- i)
-
„Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen” : Verkauf oder Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchenmit dem Verkauf bzw. der Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Im Falle der Verpachtung müssen Zahlungsansprüche und Flächen für denselben Zeitraum verpachtet werden.
Werden alle Zahlungsansprüche übertragen, die besonderen Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen.
Bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 handelt es sich um den Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen.
- j)
- „Produktionseinheit” : zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder ein Tier, das im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hätte, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Prämienanspruch.
- k)
-
Bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben” , natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürlichen Personen, die die Kontrolle der juristischen Person ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person ausgeübt haben.
- l)
- „Reb- und Baumschulen” : Betriebe gemäß Anhang I Abschnitt G/5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(2).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
- (2)
ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.