Artikel 49 VO (EG) 2004/795

Regionalisierung

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so übermittelt er der Kommission bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Jahres die Begründung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Beschluss zur Anwendung dieser Möglichkeit getroffen wurde, sowie gegebenenfalls eine Begründung für die Anwendung dieses Artikels nur in einer bestimmten Region bzw. für die teilweise Aufteilung gemäß Absatz 3 des genannten Artikels.

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