Artikel 48h VO (EG) 2004/795

Regionale Anwendung

(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhalten die Betriebsinhaber gemäß Artikel 59 Absatz 4 der genannten Verordnung eine Anzahl Zahlungsansprüche, die der Hektarzahl der mit Obst und Gemüse oder Speisekartoffeln bestellten bzw. als Reb- und Baumschulen genutzten neu beihilfefähigen Fläche entspricht.

Der Wert der Zahlungsansprüche wird gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 und Artikel 63 Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.

Das erste Jahr der Anwendung gemäß Artikel 59 Absatz 4 der genannten Verordnung ist 2008.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten die zusätzliche Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber auf der Grundlage objektiver Kriterien gemäß Anhang VII Abschnitt M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen festlegen.

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