Artikel 48g VO (EG) 2004/795

Sondervorschriften

(1) Besitzt der Betriebsinhaber bis zu dem gemäß Artikel 12 festgesetzten Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen keine Zahlungsansprüche oder nur Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung oder Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, so erhält er für Obst und Gemüse Zahlungsansprüche, die gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Landwirt zwischen dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung und dem Jahr der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors Zahlungsansprüche gepachtet hat.

(2) Sind dem Betriebsinhaber bis zu dem gemäß Artikel 12 festgesetzten Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

a)
Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen festgesetzt wurde;
b)
der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Referenzbetrags für Obst und Gemüse durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt wird.

Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, werden bei der Berechnung gemäß diesem Absatz nicht berücksichtigt.

(3) Zahlungsansprüche, die vor dem gemäß Artikel 12 festgesetzten Termin für die Einreichung von Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Zahlungsansprüche, die durch eine Vertragsklausel gemäß Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 verpachtet wurden, werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.

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