Artikel 48f VO (EG) 2004/795

Allgemeine Vorschriften

(1) Zur Festsetzung des Betrags und zur Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung gelten die Artikel 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 48g der vorliegenden Verordnung und, falls der Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, vorbehaltlich Artikel 48h der vorliegenden Verordnung.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 können die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2008 ermitteln, welche Betriebsinhaber für die Zuweisung der Zahlungsansprüche infolge der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung die in Frage kommen.

(3) Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt je nach Fall für den Wert aller vor der Einbeziehung der Stützung für Obst und Gemüse bestehenden Zahlungsansprüche und in Bezug auf die für die Stützung von Obst und Gemüse berechneten Referenzbeträge.

(4) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte prozentuale Kürzung wird auf die Referenzbeträge für die in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Obst- und Gemüseerzeugnisse angewendet.

(5) Der Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt für die aus der nationalen Reserve stammenden Zahlungsansprüche, deren Betrag gemäß den Artikeln 48g und 48h der vorliegenden Verordnung neu berechnet oder angehoben wurde, nicht erneut.

(6) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, der Artikel 12 bis 17 sowie der Artikel 20 und 27 der vorliegenden Verordnung auf den Obst- und Gemüsesektor ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung das Jahr, in dem der Mitgliedstaat die Beträge und die Hektarzahl der beihilfefähigen Flächen gemäß Anhang VII Abschnitt M der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung des fakultativen Übergangszeitraums von drei Jahren gemäß Absatz 3 des genannten Abschnitts bestimmt.

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