Artikel 48e VO (EG) 2004/795
Regionale Anwendung
(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so werden alle Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Betrag erhöht, der der Erhöhung der regionalen Obergrenze in dem betreffenden Jahr entspricht, geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche.
(2) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet von Artikel 48 derselben Verordnung einen zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch.
Der zusätzliche Betrag besteht aus der Summe folgender Beträge:
- a)
- des entsprechenden Teils der Erhöhung der regionalen Obergrenze, geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche;
- b)
- des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsinhaber der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gehören.
Im Falle von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen erhält der Betriebsinhaber jedoch nur den gemäß Buchstabe a berechneten zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung.
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