Artikel 48d VO (EG) 2004/795
Sondervorschriften
(1) Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche hinsichtlich der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien. Für die Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung gilt das Jahr 2007.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche für 2005 und/oder 2006 und, für die Einbeziehung der Stützung für Bananen, für 2007 gepachtet hat.
(2) Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl seiner Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:
- a)
- die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien festgesetzt wurde;
- b)
- der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Referenzbetrag für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zur Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup und für Tabak, Olivenöl und Baumwolle durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.
Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2007 im Rahmen der Einbeziehung der Stützung für Bananen Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl seiner Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:
- a)
- Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Bananen festgesetzt wurde;
- b)
- der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Referenzbetrag für die Stützung für Bananen durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.
Bei der Berechnung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nicht berücksichtigt.
(3) Abweichend von Artikel 27 kann die in demselben Artikel genannte Vertragsklausel spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 in einen Pachtvertrag aufgenommen oder geändert werden.
(4) Zahlungsansprüche, die vor dem Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Anhand einer Vertragsklausel gemäß Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 verpachtete Zahlungsansprüche werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.
(5) Zum Zweck der Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung wird das in den Absätzen 3 und 4 genannte Jahr 2006 durch das Jahr 2007 ersetzt.
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