Artikel 48c VO (EG) 2004/795
Allgemeine Vorschriften
(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht und beschlossen, die Betriebsprämienregelung 2006 anzuwenden, so gelten die Vorschriften von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Kapitel 1 bis 6 der vorliegenden Verordnung.
Die Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt jedoch nicht für den Referenzbetrag, der hinsichtlich der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien gemäß Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet wird.
(2) Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so gelten — unbeschadet von Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung die Artikel 37 und 43 derselben Verordnung, vorbehaltlich der mit Artikel 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Artikel 48e der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.
Für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung gelten die Artikel 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorbehaltlich der mit Artikel 48d der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.
(3) Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gewährleistet er die Einhaltung der nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(4) Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche vor der Einbeziehung der Stützung für Bananen und/oder der Milchzahlungen sowie auch für die berechneten Referenzbeträge der Stützungen für Bananen und/oder für die Milchzahlungen.
(5) Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so gilt der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Kürzungssatz 2006 für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien.
Der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung festgesetzte Kürzungssatz gilt für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Bananen.
(6) Der Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt für die aus der nationalen Reserve stammenden Zahlungsansprüche, deren Betrag gemäß den Artikeln 48d und 48e der vorliegenden Verordnung neu berechnet oder angehoben wurde, nicht erneut.
(7) Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so ist für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2006.
Für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die Stützung für Bananen ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2007.
(8) Besteht die Gefahr, dass wegen der Einbeziehung der gemäß Anhang VII Abschnitte K und L der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Referenzbeträge für Zucker und Bananen in die Betriebsprämienregelung die Fristen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten werden können, so verlängert der Mitgliedstaat diese Fristen um einen Monat.
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