Artikel 49a VO (EG) 2004/795
Einbeziehung von Tabak, Baumwolle, Olivenöl, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien
(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so teilt er der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Begründung für die partielle Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze mit.
Hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ist die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung spätestens am 15. Mai 2006 der Kommission zu übermitteln.
(2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Entscheidung mit, die er bis 1. August hinsichtlich der Möglichkeiten von Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Anhang VII Abschnitte H und I derselben Verordnung sowie Artikel 69 derselben Verordnung bei Baumwolle, Tabak, Olivenöl und Hopfen getroffen hat.
Abweichend von Artikel 48 Absatz 6 ist hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Mitteilung über die Entscheidung im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 spätestens am 30. April 2006 der Kommission zu übermitteln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.