Artikel 38 VO (EG) 2004/795
Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche
1. Für die Anwendung von Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 legen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß den genannten Absätzen einschließlich Grünland die Hektarzahl zugrunde, die im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldet wurde.
2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einschließlich Grünland die Hektarzahl zugrunde legen, die im Beihilfeantrag „Flächen” für 2004 oder für das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr angemeldet wurden. Ist die von den Betriebsinhabern im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl niedriger als die gemäß Unterabsatz 1 festgesetzte beihilfefähige Hektarzahl, so kann der Mitgliedstaat die den nicht angemeldeten Hektarzahlen entsprechenden Beträge ganz oder teilweise als Zuschlag zu den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüchen zuweisen. Der Zuschlag wird berechnet, indem der betreffende Betrag durch die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt wird.
3. Der Wert und die Anzahl der Zahlungsansprüche, die auf Basis der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Feststellung der Zahlungsansprüche erfolgten Anmeldungen der Betriebsinhaber zugewiesen wurden, sind vorläufig. Die endgültige Feststellung des Werts und der Zahl erfolgt bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung nach den Prüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission.
4. Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.
5. Für die Anwendung dieses Artikels ist als „landwirtschaftliche Fläche” gemäß Artikel 12 Absatz 6 „beihilfefähige Fläche im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003” zu verstehen.
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