Artikel 37 VO (EG) 2004/795

Bildung der nationalen Reserve

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird für die Bildung der nationalen Reserve die Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung auf die Obergrenze in Anhang VIII der genannten Verordnung angewandt und gegebenenfalls vor Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung angepasst.

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