Artikel 36 VO (EG) 2004/795

Berechnung der regionalen Obergrenze

1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die regionale Obergrenze bei Betriebsinhabern, deren Betriebe teilweise in der betreffenden Region gelegen sind, unbeschadet Artikel 58 Absatz 3 der genannten Verordnung auf Basis des Referenzbetrags entsprechend den Produktionseinheiten, die im Bezugszeitraum in der betreffenden Region einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben, oder nach vom Mitgliedstaat festzulegenden objektiven Kriterien berechnet.

2. Im Fall gemäß Absatz 1 ist der einzelbetriebliche Referenzbetrag gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. Nr. 1782/2003 der Betrag, der den Produktionseinheiten entspricht, die im Bezugszeitraum in der betreffenden Region den Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben oder der nach vom Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien ermittelt wird.

3. Artikel 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

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