Artikel 39 VO (EG) 2004/795

Erste Zuweisung der Ansprüche bei Flächenstilllegungen

1. Für die Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten den Flächenstilllegungssatz anhand der über die betreffenden Flächen verfügbaren Daten.

2. Die Hektarzahl, die den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Ansprüchen bei Flächenstilllegungen entspricht, darf nicht um mehr als 5 % von der Durchschnittshektarzahl der im Bezugszeitraum stillgelegten Flächen abweichen.

Wird die Marge gemäß Unterabsatz 1 überschritten, so wird die Hektarzahl bis spätestens 1. August des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung angepasst. Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung im Rahmen der neuen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen gilt für die betreffenden Betriebsinhaber jedoch erst ab dem darauf folgenden Jahr.

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