Artikel 48 VO (EG) 2004/795

Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

1. Die Ergänzungszahlung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird unbeschadet Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und ihrer Durchführungsbestimmungen nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 gewährt.

2. Eine Zahlung erhalten nur Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, unabhängig davon, ob sie die Teilnahme an der Betriebsprämienregelung beantragt haben und ob sie über Zahlungsansprüche verfügen.

3. Der oder die vom Einbehalt betroffene(n) Sektor oder Sektoren bedeutet, dass die Zahlung grundsätzlich von allen Betriebsinhabern beantragt werden kann, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ergänzungszahlung unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die Erzeugnisse des Sektors oder der Sektoren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 produzieren.

4. Betrifft die Zahlung Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Qualitätsverbesserungs- bzw. Absatzförderungsmaßnahmen, die sich nicht auf eine bestimmte Erzeugung beziehen, oder lässt sich die Erzeugung nicht direkt einem Sektor zuordnen, so kann eine Zahlung vorgesehen werden, sofern der Einbehalt in allen Sektoren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt und nur die Landwirte an der Maßnahme teilnehmen können, die zu einem in dem genannten Anhang aufgeführten Sektoren gehören.

5. Bei Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf regionaler Ebene wird der Einbehalt auf Basis des Anteils der Zahlungen des bzw. der betroffenen Sektoren in der betreffenden Region berechnet.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Region nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen auf der geeigneten Gebietsebene.

6. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben zu der von ihnen beabsichtigten Zahlung, insbesondere die Beihilfevoraussetzungen und die betreffenden Sektoren bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelungen vorausgehenden Jahres.

Änderungen der Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 sind bis spätestens 1. August eines Jahres vorzunehmen und gelten für das darauf folgende Jahr. Sie werden der Kommission umgehend zusammen mit den objektiven Kriterien, die diese Änderungen begründen, übermittelt. Der bzw. die betroffenen Sektoren oder der Prozentsatz des Einbehalts können jedoch von den Mitgliedstaaten nicht geändert werden.

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