Artikel 47 VO (EG) 2004/795
Überschreitung der Obergrenzen
Überschreitet die Summe der nach den Regelungen gemäß den Artikeln 66 bis 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu zahlenden Beträge die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzte Obergrenze, so wird der zu zahlende Betrag in dem betreffenden Jahr entsprechend gekürzt.
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