Artikel 31a VO (EG) 2004/795

Zahlungen im Rindfleischsektor sowie im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

1. Bei der Berechnung des Referenzbetrags der Extensivierungsprämien und Ergänzungszahlungen in den Sektoren Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt der Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und in einer Weise, die die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet, die von den Mitgliedstaaten bei der Gewährung solcher Zahlungen im Bezugszeitraum festgesetzten Beihilfebedingungen und -beträge, ohne dass der Anteil dieser Zahlungen an der Obergrenze gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung dabei überschritten werden darf.

2. Bei der Berechnung des Referenzbetrags der Schlachtprämie im Rindfleischsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt der Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

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