Artikel 31 VO (EG) 2004/795

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

1. Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2005 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung, so gilt Folgendes:

(a)
hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum andere Direktzahlungen erhalten,

so werden, sofern er im Bezugszeitraum Flächen hatte, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle Flächen einschließlich der Futterflächen berücksichtigt, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben;

so erhält er, sofern er im Bezugszeitraum keine Flächen hatte, Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden;

(b)
hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum keine anderen Direktzahlungen erhalten,

so werden, sofern er Flächen hat, die Zahlungsansprüche berechnet, indem der gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährende Betrag durch die Anzahl an Hektaren, die ihm im Jahr 2005 gehören, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung geteilt wird;

so erhält er, sofern er keine Flächen hat, Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.

2. Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2006 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kommt Artikel 50 der genannten Verordnung zur Anwendung.

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