Artikel 31 VO (EG) 2004/795
Milchprämie und Ergänzungszahlungen
1. Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2005 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung, so gilt Folgendes:
- (a)
-
hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum andere Direktzahlungen erhalten,
- —
-
so werden, sofern er im Bezugszeitraum Flächen hatte, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle Flächen einschließlich der Futterflächen berücksichtigt, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben;
- —
-
so erhält er, sofern er im Bezugszeitraum keine Flächen hatte, Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden;
- (b)
-
hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum keine anderen Direktzahlungen erhalten,
- —
-
so werden, sofern er Flächen hat, die Zahlungsansprüche berechnet, indem der gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährende Betrag durch die Anzahl an Hektaren, die ihm im Jahr 2005 gehören, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung geteilt wird;
- —
-
so erhält er, sofern er keine Flächen hat, Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.
2. Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2006 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kommt Artikel 50 der genannten Verordnung zur Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.