Artikel 30 VO (EG) 2004/795

Von besonderen Bedingungen abhängige Ansprüche

1. Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Umrechnungstabelle gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung für den Dreijahresdurchschnitt der Anzahl Tiere, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung gewährt wurde.

2. Für die Umrechnung von bis zu sechs Monate alten männlichen und weiblichen Rindern wird der Koeffizient 0,2 angewendet.

In Bezug auf die Milchprämie und Ergänzungszahlungen werden die GVE berechnet, indem die Referenzmenge, anhand deren der Betrag der Milchprämie und der Ergänzungszahlung — im Fall von deren Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung — berechnet wird, geteilt wird durch die zu diesem Zeitpunkt geltende durchschnittliche Milchleistung gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004(1) oder durch die individuelle Milchleistung, sofern diese über der durchschnittlichen Milchleistung lag. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Zahl der GVE entsprechend angepasst.

In Bezug auf die Schlachtprämie kann der Mitgliedstaat, sofern die erforderlichen Angaben zum Alter der Tiere nicht vorliegen, Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen anhand des Koeffizienten 0,7 und Kälber anhand des Koeffizienten 0,25 in GVE umrechnen.

Wurden für ein und dasselbe Tier verschiedene Prämien gewährt, so wird ein Koeffizient in Höhe des Durchschnitts der für die verschiedenen Prämien geltenden Koeffizienten angewendet.

3. Um festzustellen ob die in GVE ausgedrückte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit gemäß Absatz 1 eingehalten ist, bestimmen die Mitgliedstaaten die Zahl der Tiere nach einem der nachstehenden Verfahren:

a)
Die Mitgliedstaaten fordern die Erzeuger auf, anhand ihrer Betriebsregister vor einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, aber nicht später als zum Zeitpunkt der Zahlung, die Zahl der GVE zu melden,

und/oder

b)
die Mitgliedstaaten verwenden zur Bestimmung der Zahl der GVE die elektronische Datenbank gemäß der Richtlinie 92/102/EWG des Rates(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), sofern diese Datenbank dem Mitgliedstaat ausreichende Gewähr für die Genauigkeit der Daten im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung bietet.

3a. Die Zahl von GVE wird berechnet im Verhältnis zu den Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum keine Flächen hatte und für die er die Anwendung der besonderen Bedingungen beantragt. Bei der Anwendung dieser Zahl wird mit den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert begonnen.

Der Antrag wird nur im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gestellt. Der Mitgliedstaat setzt die Antragsfrist fest. Der Antrag kann in den nachfolgenden Jahren für dieselbe Zahl von Zahlungsansprüchen, die im Vorjahr besonderen Bedingungen unterlagen, oder — bei Übertragung einiger dieser Zahlungsansprüche oder bei Anmeldung einiger dieser Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Hektarzahl — für die verbleibenden Zahlungsansprüche erneuert werden.

In diesen Fällen wird die Zahl von GVE im Verhältnis zu den verbleibenden Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber die Anwendung der besonderen Bedingungen beantragt, neu berechnet.

Unbeschadet des Artikels 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann für diese Zahlungsansprüche nach ihrer Anmeldung mit der entsprechen Hektarzahl bzw. nach ihrer Übertragung kein Antrag auf erneute Feststellung der besonderen Bedingungen mehr gestellt werden.

4. Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt.

5. Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.

(3)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

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