Artikel 50a VO (EG) 2004/795
Trockenfutter, Stärkekartoffeln, Obst und Gemüse
Für die Anwendung von Artikel 60 Absatz 2 und Anhang VII Abschnitt B und Abschnitt D letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Oktober des Jahres vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die in diesen Bestimmungen genannte Hektarzahl mit.
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