Artikel 50 VO (EG) 2004/795
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich auf elektronischem Wege Folgendes mit:
- a)
- bis spätestens 15. September des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung und bis spätestens 1. September der Folgejahre die Gesamtzahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das laufende Jahr eingereichten Anträge mit dem entsprechenden Gesamtbetrag der Zahlungsansprüche, für die eine Zahlung beantragt wurde, sowie die Gesamtzahl der dazu gehörigen beihilfefähigen Flächen;
- b)
- bis spätestens 1. September endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung und den entsprechenden Gesamtbetrag der gegebenenfalls nach Anwendung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 6, 10, 11, 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Zahlungen sowie die Gesamtsumme der zum 31. Dezember des Vorjahres in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge.
(2) Bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln die Mitgliedstaaten bis spätestens 15. September des ersten Anwendungsjahres den entsprechenden Anteil an der Obergrenze gemäß Absatz 3 desselben Artikels.
Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung stützen sich die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf die vorläufigen Zahlungsansprüche. Bis 1. März des Folgejahres sind dieselben Angaben auf Basis der endgültigen Zahlungsansprüche zu übermitteln.
(3) Bei Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. September die Gesamtzahl der Anträge für das laufende Jahr sowie den entsprechenden Gesamtbetrag für jeden der von dem Einbehalt gemäß demselben Artikel betroffenen Sektoren mit.
Bis spätestens 1. September werden endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge im Rahmen von Artikel 69 der genannten Verordnung sowie der entsprechende Gesamtbetrag der Zahlungen übermittelt, die für jeden der von dem Einbehalt gemäß demselben Artikel betroffenen Sektoren gewährt wurden.
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