Artikel 43 VO (EG) 2004/795
Flächenstilllegung
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so legt er den Flächenstilllegungssatz gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung fest und teilt ihn bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Jahres den Betriebsinhabern mit.
2. Bei Betriebsinhabern, deren Betrieb teilweise in einer Region liegt, in der Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung kommt, wird auf die in der betreffenden Region gelegenen Flächen der Flächenstilllegungssatz gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angewandt.
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